Die Gemeindeverwaltung vergibt jährlich Beiträge für die ordentliche Tätigkeit sowie als Spesenzuschuss.
Unter laufenden Beiträgen verstehen sich alle wiederkehrenden Zuwendungen an Dritte, um deren Tätigkeit aufgrund eines entsprechenden Programms zu unterstützen.
Sachbereiche und Antragsteller
Gemäß Verordnung über die Gewährung von Beiträgen können folgende Sachbereiche berücksichtigt werden:
- gesundheitsfördernde Maßnahmen
- Kultur, Erziehung und Bildung
- Sport, Erholung und Freizeit
- Zivilschutz, Umwelt- und Landschaftsschutz
- Belange des Kultus
- Förderung wirtschaftsbelebender Aktivitäten
Beiträge können nur an folgende Rechtssubjekte, die keine Gewinnabsicht verfolgen und ihre Tätigkeit zum Wohle der örtlichen Bevölkerung ausüben, gewährt werden:
- private Körperschaften, Stiftungen und an andere Einrichtungen privater Natur
- öffentliche Körperschaften
- Vereine und Gruppen
- Einzelpersonen, die ehrenamtlich und unentgeltlich im Interesse der Gemeindebevölkerung tätig sind
Anträge
Die Anträge können jeweils innerhalb Oktober für das darauffolgende Jahr, sowie innerhalb Juli für das laufende Jahr eingereicht werden. Die Anträge müssen auf den von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Vordrucken abgefasst werden.
Folgende Unterlagen müssen beigelegt werden:
- Bericht über die im Vorjahr durchgeführte Tätigkeit
- Programm für die im Bezugsjahr geplante Tätigkeit
- Finanzierungsplan (siehe Vorlage unten)
Nicht vollständig eingereichte Anträge können nicht berücksichtigt werden.
Gewährung und Auszahlung
Alle vollständig und fristgerecht eingereichten Anträge werden dem Gemeindeausschuss unterbreitet, der unter Berücksichtigung der verfügbaren Geldmittel das Ausmaß der Zuwendung festsetzt.
Beiträge für die ordentliche Tätigkeit werden von Amts wegen ausbezahlt. Sie müssen nicht abgerechnet und dokumentiert werden.
Beiträge, die zur Spesendeckung gewährt wurden, müssen abgerechnet und dokumentiert werden, um die Auszahlung zu beantragen. Hierzu kann nachfolgendes Formular verwendet werden.
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